Allgemeine geschäftsbedingungen.

 

  1. Um unsere Firma zu verpflichten muß jede Bestellung von uns bestätigt werden.
  2. Wir treffen die nötigen Maßnahmen um Lieferfristen einzuhalten und akzeptieren keine Verzugsstrafen.
  3. Die Lieferungsverzögerung darf auf keinen Fall einer Streichung der Bestellung führen.
  4. Die Waren reisen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
  5. Jeder Einspruch - um gültig zu sein - muß innerhalb von 5 Tagen nach dem Empfang der Waren schriftlich an uns übermittelt werden.
  6. Alle unsere Rechnungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum beglichen werden, insofern keine anderen Vereinbarungen mit uns getroffen worden sind. Alle Rechnungen sind ohne Abzug eines Skontos zahlbar.
  7. Bezahlungen durch Überweisung auf unser Konto oder Barzahlung in unseren Geschäftsräumen.
  8. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht inkassoberechtigt, insofern keine anderen Vereinbarungen mit uns getroffen worden sind.
  9. Das Wechselkursrisiko geht zu Lasten des Auftraggebers.
  10. Bei Nichtzahlung des Gesamtrechnungsbetrages innerhalb des vorgenannten Zeitraumes von 30 Tagen werden wir ohne Mahnverfahren gerichtliche Schritte einleiten, wobei wir Anspruch auf eine Zahlung des Rechnungsbetrages zuzüglich eines Zinssatzes von mindestens 12% p.a. haben.
  11. Durch eine nicht termingerecht erfolgte Zahlung erkennt der Kunde darüber hinaus an eine Vertragsverletzung begangen zu haben und uns hierdurch einen Schaden zugefügt zu haben. Dieser Schaden und die daraus resultierenden Beitreibungskosten trägt der Kunde und werden wie folgt beziffert: -
    • Zur Deckung der außergerichtlichen Beitreibungskosten und des hiermit verbundenen Verwaltungsaufwandes wird eine Schadensvergütung von 10% des offen stehenden Saldos mit einem Minimum von 125,00 Euro und einem Maximum von 250,00 Euro und einem Pauschalbetrag von 13,00 Euro per Mahnung nebst eventuell anfallender Einschreibegebühren; darüber hinaus behalten wir uns vor Dritte mit der Beitreibung der fälligen Beträge beauftragen zu können. Die hieraus resultierenden Kosten werden dem Kunden berechnet.
    •  Sollten wir darüber hinaus gerichtliche Schritte einleiten müssen, trägt der Kunde sämtliche aufgrund des Gerichtsverfahrens anfallenden Kosten, wobei diese im Vergleich geringer sein können als die im vorstehenden Absatz genannten Gebühren, so wie durch S.M. den König im Artikel 1022 des belgischen Gesetzbuches (Belgisch Gerechtelijk Wetboek) festgelegt.
  12. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen und bei Abweichungen von diesen ahlungsmodalitäten kann eine Zahlung per Wechsel erfolgen. Bei Nichtzahlung einer Rechnung nach Fälligkeitsdatum werden alle offenen Rechnungen und Saldi auf dem Rechtsweg sofort fällig. Bei Nichtbezahlung verfallen alle vereinbarten Preisnachlässe rückwirkend, selbst solche, die bis vor 6 Monaten angerechnet worden waren. Bereits geleistete Zahlungen werden mit dem Rechnungsbetrag verrechnet, sodann mit der Schadensvergütung und dann mit den offen stehenden Saldi der Rechnung(en), wobei die zuerst fälligen Beträge vorrangig verrechnet werden und dies ungeachtet eventueller Rückmeldungen des Kunden bezüglich seiner Zahlungen.
  13. Wenn sich die Bonität des Auftraggebers nachweisbar verschlechtert, durch gerichtliche Verfügungen, Wechselproteste oder sonstige negative Zwischenfälle, behalten wir uns das Recht vor, auch nachdem die Ware schon ganz oder teilweise zum Versand gebracht wurde, vom Auftraggeber geeignete Garantien zur Einlösung der eingegangenen Verpflichtungen zu fordern. Falls diese Garantien uns nicht zufriedenstellen, behalten wir uns vor, die Bestellung ganz oder teilweise zu annulieren.
  14. EIGENTUMSVORBEHALT.
    1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschliesslich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.
    2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. 
    3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
    4. Der Käufer ist zur Weiterveräusserung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Massgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäss Ziffer 6. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen:
    5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemässen Geschäfsverkehr Vorbehaltsware zu veraussern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
    6. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschliesslich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer ab.
      • Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
      • Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschliesslich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab
      • Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
    7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käuferbevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und demVerkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
    8. Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen einschliesslich Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
    9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
    10. Nimmt der Verkäufer auf Grund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
    11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab.Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
    12. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkaüfer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
  15. Die Ausstellung und/oder Annhame von Wechseln ändert nichts an den Geschäftsbedingungen und beinhalten keineswegs Schuldumwandlung.
  16. In Steitfällen sind die Gerichte von Hasselt oder die Gerichte vom Wohnsitz des Auftraggebers, zu unserer Auswahl, allein zuständig.
  17. Alle Materialien müssen von alten Farbschichten, Bauresten, Fett und Öl befreit geliefert werden. Wenn wir bestimmte Materialien wegen dieser Verunreinigungen zweimal verarbeiten müssen, wird vorab mit dem Kunden Kontakt aufgenommen. Es wird der Tarif zweimal berechnet.
  18. Material, dass während des Produktionsprozesses geölt oder gefettet werden, müssen vor dem strahlen gereinigt werden. Da das Strahlen zu keiner hundertprozentigen Reinigung des Materials führt, können wir keine Gewährleistung für die Oberflächenhaftung der Beschichtung übernehmen.
  19. Alle Materialien werden anhand von theoretischen Gewichten in unserer Datei in Rechnung gestellt. (8 kg.)
  20. Dünne Materialien (2, 3 und 4 mm) können nach dem Strahlen als Folge von Spannungen im Material leicht Verformen. Das Risiko dieserVerformung wird vollständig vom Kunden getragen. Wenn wir während des Produktionsprozesses derartige Verformungen visuell feststellen, informieren wir den Kunden, so daß er entscheiden kann, eventuell keine Behandlungen durchzuführen.
  21. Toleranzen bei der Verformung von dünnen Materialien müssen uns VORAB MITGETEILT WERDEN.
  22. Sondervorschriften in bezug auf die Strahlungsqualität, Oberflächenrauheit, Schichtdicken, Farbart, Lastenhefte usw. müssen auf dem Bestellformular DEUTLICH ANGEGEBEN werden.
  23. Vorschriften aus Lastenheften müssen uns immer mit Hilfe einer Kopie dieser Vorschriften VOR DER VERARBEITUNG mitgeteilt werden.
  24. Wenn unser Kunde die Materialien selbst überstreicht oder das woanders erledigen läßt, muß das vollständige Farbsystem bestimmt werden, BEVOR das Stralen durchgeführt und das Material grundiert wird. Die Kompatibilität der verschiedenen Farbschichten muß nach Besprechung mit den Farblieferanten VORAB bestimmt werden.
  25. Reklamationen über eventuelle Sonderschriften, die uns VORAB nicht mitgeteilt wurden, werden nach der Behandlung NICHT akzeptiert.
  26. Die Qualitätskontrolle von gelieferten Materialien muß bei Eingang der Materialien geschehen. Überstreichung bedeutet Übernahme der Verantwortung für die Strahlungsqualität und Grundierungsschicht.
  27. Nur gestrahlte Materialien sind ohne Ausnahme trocken zu transportieren. Bitte besorgen Sie Ihrem Spediteur dazu deutliche Instruktionen.
  28. Eventuelle Qualitätskontrollen durch Kontrollbüros, Farbfabrikanten oder dem Kunden sind jederzeit möglich. Sie müssen jedoch WÄHREND DER VERARBEITUNG in unseren Werkstätten in Overpelt erledigt werden.
  29. Reklamationen, die uns zu spät mitgeteilt werden, nach der Zusammenstellung der Materialien, können nur zu einer Vergütung führen, die dem Wert der Verarbeitungen entspricht, die von Straalco Klein NV an den betreffenden Materialien vorgenommen wurden.
  30. Alle Materialien müssen in einem sachgemäßen Arbeitsumfeld während des gesamten Arbeitsprozesses trocken gelagert werden. Sie müssenohne Ausnahme überstreicht werden bevor sie an Außentemperaturen und der Luftfeuchtigkeit ausgesetzt werden!
  31. Auser ein schriftiche Vereinbarung zwisschen Straalco Klein und seine Kunde wurden alle materialien die 3 monaten nach anlieferung in unsere Werkstätten nicht Abgeholt sind, verschrottet.
  32. Reklamationen für Schäden oder Beanstandungen, die mit dem bloßem Auge oder durch einfaches messen erkennbar sind, werden nur vor Bearbeitung des gelieferten Materials anerkannt.
  33. GDPR : Datenschutzerklärung einsehbar auf www.straalcoklein.be

 

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